Zusammenfassung des Urteils V 05 321: Verwaltungsgericht
A hatte vom Gemeinderat X einen Baustopp für einen Strassenbau auf Parzelle Z durch die B AG gefordert, was der Gemeinderat ablehnte. A reichte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, um ihre Legitimation für das Begehren feststellen zu lassen. Das Gericht entschied jedoch, dass A keine ausreichende Nähe zur Streitsache nachweisen konnte und wies die Beschwerde ab. A konnte nicht belegen, dass ihr Grundstück durch den Strassenbau oder die Böschungen beeinträchtigt wurde. Auch die Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft half ihr nicht, da diese als eigenständiges Rechtssubjekt betrachtet wurde. Die Gerichtskosten betrugen CHF 2'000.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | V 05 321 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |
Datum: | 20.12.2005 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die prozessführende Partei trifft bei der Abklärung der Beschwerdebefugnis die Pflicht zur Mitwirkung. Wer nicht in der Lage ist, eine besondere Nähe zur Streitsache darzutun, auf dessen Rechtsvorkehr ist nicht einzutreten. Allein die Feststellung, dass eine prozessführende Partei Mitglied einer Strassengenossenschaft ist, vermag noch keine Beschwerdebefugnis zu begründen. |
Schlagwörter: | Strasse; Böschung; Eingabe; Gemeinderat; Güterstrasse; Recht; Böschungen; Parzelle; Feststellung; Strassenbau; Umstand; Allgemeinheit; Betroffenheit; Pflichten; Wesentlichen; Anordnung; Baustopps; Strassenbaus; Entscheid; Interesses; Begehren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bezug; Sicherung; Erwägungen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 124 II 505; |
Kommentar: | - |
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